Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich kommt es nach unserer Ansicht darauf an, was Ihr Arbeitgeber mit der Abmahnung bezwecken will. Haben Sie tatsächlich einen Fehler gemacht und Ihr Arbeitgeber musste auf Ihr Fehlverhalten reagieren, ist es in aller Regel nicht ratsam sich gegen die Abmahnung zu wehren. Ein Streit um die Wirksamkeit und eventuell sogar ein gerichtliches Verfahren belasten das Arbeitsverhältnis und das Vertrauensverhältnis häufig stark. Solange Sie dieses oder ein ähnliches Verhalten nicht wiederholen, brauchen Sie keine weiteren Konsequenzen zu fürchten.
Sollte Ihr Arbeitgeber jedoch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen (näheres hierzu unter Kündigung) vorbereiten, ist es häufig ratsam sich gegen die Abmahnung zu wehren. Voraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung ist bis auf die Fälle von sehr schweren Fehlverhaltens mindestens eine sogenannte einschlägige Abmahnung. Abhängig von der Schwere des Verstoßes können auch mehrere einschlägige Abmahnungen erforderlich sein. "Einschlägig" meint insofern eine Abmahnung, in dem das konkrete oder zumindest ein vergleichbares Fehlverhalten bereits abgemahnt wurde. Gelingt es Ihnen sich gegen die Abmahnung erfolgreich zu wehren, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen erst nach einer weiteren Abmahnung wegen eines anderen Sachverhalts kündigen.
Sie können jedoch auf die Abmahnung auch überhaupt nicht reagieren. Dies vermeidet zunächst eine direkte Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber. Nach etwa zwei Jahren würde die Abmahnung auch nicht mehr als Grundlage für eine Kündigung dienen können. Die Unwirksamkeit der Abmahnung kann auch noch in einem eventuell folgenden Kündigungsschutzprozess geltend gemacht werden. Es gibt insofern keine Frist innerhalb derer die Abmahnung angegriffen werden muss.
Gerne sprechen wir mit Ihnen über ihre konkrete Situation und entwickeln gemeinsam die individuell für Sie beste Strategie.