1. Drei-Wochen-Frist
Sind bereits mehr als drei Wochen seit Erhalt der Kündigung vergangen, kann regelmäßig keine Kündigungsschutzklage mehr erhoben werden. Damit möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit einer Kündigung besteht, enthält das Gesetz diese kurze Frist. Ist diese Frist verstrichen besteht nur noch unter sehr engen Voraussetzungen die Möglichkeit das Zulassen der verspäteten Klage zu beantragen.
2. Sonderkündigungsschutz
Das Bestehen eines Sonderkündigungsschutzes verhindert, dass der Arbeitgeber ohne weiteres kündigen kann. Sonderkündigungsschutz verhindert nicht, dass der Arbeitgeber überhaupt nicht kündigen kann. Es sind jedoch besondere Voraussetzungen zu erfüllen, bei den öfters Fehler auftreten.
3. Das Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsschutzgesetz ist erst anwendbar, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Des Weiteren muss das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Arbeitgeber bei Beachtung einiger Voraussetzungen relativ einfach kündigen. Eine Kündigung darf in diesem Fall lediglich nicht willkürlich sein.
Sind diese Voraussetzungen hingegen erfüllt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies bedeutet, es kann nur betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt gekündigt werden.
Vereinfacht ausgedrückt, muss der Arbeitgeber entweder keine Beschäftigung mehr für den Mitarbeiter haben (betriebsbedingte Kündigung), der Mitarbeiter die Anforderungen an Ihren Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen können (personenbedingte Kündigung) oder das Verhalten des Mitarbeiters Anlass zu einer Kündigung gegeben haben (verhaltensbedingte Kündigung).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Arbeitgeber beweisen können.
4. Betriebsrat
Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser zwingend vor der Kündigung angehört werden. Häufig passieren hier zumindest formelle Fehler, die meist zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.