Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle steht Arbeitnehmern erstmals nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses zu. Nach Erfüllen dieser Wartezeit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für einen Zeitraum von sechs Wochen.
Der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht erneut, wenn
- der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Insbesondere die erstgenannte Möglichkeit kann zu Unstimmigkeiten führen, wenn Arbeitnehmer sich wegen unterschiedlichen Krankheiten arbeitsunfähig schreiben lassen und der Arbeitgeber daher verpflichtet ist, auch wesentlich mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten.
Vorgehen für Arbeitgeber: Bestehen ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers, ist es möglich den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen einzuschalten. Auch besteht die Möglichkeit einen Detektiv mit der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit zu beauftragen. Ob dies möglich und sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Ein Arbeitnehmer darf während der Arbeitsunfähigkeit nichts unternehmen, was seiner Genesung zuwider läuft. Dies bedeutet gerade nicht, dass er die Wohnung nur aus wichtigen Gründen verlassen darf. Lediglich wenn er beispielsweise bettlägerig wäre, würde dies die Genesung gefährden. Für Arbeitgeber führt dies manchmal zu der sehr schwierigen Situation, dass Arbeitnehmer sogar während der Arbeitsunfähigkeit zulässigerweise in den Urlaub fliegen dürfen.
Zu Problemen kommt es auch immer wieder bei der korrekten Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitnehmer nicht ein festes monatliches Arbeitsentgelt bezieht.
Ein Attest wird erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit benötigt. Von dieser gesetzlichen Regelung kann der Arbeitgeber allerdings abweichend bestimmen, dass bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest vorgelegt werden muss.
Tipp für Arbeitgeber: Es ist gut zu überlegen, ob ein Attest bereits ab dem ersten Tag verlangt wird. Die Attestpflicht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit führt nicht selten zu dem Gegenteil des eigentlich gewünschten. Während ein Arbeitnehmer sonst möglicherweise nur einen oder zwei Tage zu Hause bleibt, stellen Ärzte gerne auch ein Attest für die gesamte Woche aus.
Wer krank und arbeitsunfähig ist, muss seiner Melde- und Nachweispflicht nachkommen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich unverzüglich abmelden muss und ab dem vierten Tag (bzw. wenn der Arbeitgeber es verlangt bereits ab dem ersten Tag) die Arbeitsunfähigkeit nachweisen muss.
Tipp für Arbeitnehmer: Kommen Sie Ihren Pflichten nach! Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber krank zu melden. Dies wird in aller Regel vor Arbeitsbeginn möglich sein, da Sie sich andernfalls ja bereits auf den Weg zur Arbeitsstelle begeben hätten. Streng genommen, müssten Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (also das ärztliche Attest) noch am selben Tag bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Zumeist wird jedoch akzeptiert, wenn es noch am selben Tag zur Post gegeben wird oder sogar erst später beim Arbeitgeber ankommt. Erkundigen Sie sich hier, wie Ihr Arbeitgeber es handhabt.