Hat sich ein Arbeitgeber dazu entschlossen, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, besteht häufig der Wunsch nach einer möglichst schnellen Trennung. Hier bietet sich natürlich der Aufhebungsvertrag an, bei dem keine Kündigungsfristen zu beachten sind.
Kommt ein Aufhebungsvertrag nicht in Betracht, stellt sich die Frage nach der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung unterscheiden sich meist darin, dass bei der außerordentlichen Kündigung regelmäßig keine Frist eingehalten werden muss.
Für eine fristlose Kündigung bedarf es aber eines besonderen Grundes, wie beispielsweise einem schweren Fehlverhalten des Arbeitnehmers, welches das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer dauerhaft beeinträchtigt (zum Beispiel bei einem Diebstahl gegenüber dem Arbeitgeber).
Liegt ein solcher Grund nicht vor, kommt nur eine ordentliche Kündigung in Betracht. Bei einer ordentlichen Kündigung muss die Kündigungsfrist, die sich aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben kann, eingehalten werden. Meist erhöht sich die Kündigungsfrist mit der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.