Arbeitsrechtswissen

Aufhebungsvertrag vorgelegt: Nicht vorschnell unterschreiben

Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Punkte vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags geprüft werden sollten.

ArbeitnehmerFührungskräfteGeschäftsführerAufhebungsvertragAbfindungFreistellungArbeitszeugnis

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Nach der Unterzeichnung besteht regelmäßig kein allgemeines Widerrufsrecht.

Keine vorschnelle Unterschrift

Auch bei einer kurzen Annahmefrist sollten Sie den Vertrag nicht ungeprüft unterzeichnen.

Regelungen vollständig bewerten

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Beendigungsdatum
  • Abfindung
  • Freistellung
  • variable Vergütung
  • Urlaub
  • Arbeitszeugnis
  • nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln
  • sozialversicherungsrechtliche Folgen
  • mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Verhandlungsspielraum untersuchen

Der erste Vertragsentwurf bildet nicht zwingend das bestmögliche Ergebnis ab. Die rechtliche Ausgangslage beeinflusst den wirtschaftlichen Verhandlungsspielraum erheblich.

Checkliste für die Vorbereitung

Für die strukturierte Vorbereitung steht zusätzlich die Checkliste „Aufhebungsvertrag vor Unterschrift“ als PDF zur Verfügung. Sie bündelt die wichtigsten Punkte zu Vertragsentwurf, Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Arbeitszeugnis, Ausgleichsklauseln und möglichen weiteren Folgen.

Die Checkliste dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs.

Vor der Unterschrift

Aufhebungsvertrag rechtlich und wirtschaftlich prüfen lassen

Vor einer Unterschrift sollten Vertragsentwurf, Abfindung, Beendigungsdatum, Freistellung, Zeugnis, Ausgleichsklauseln und mögliche sozialrechtliche Folgen gemeinsam bewertet werden.

Autor

Über Markus Cordt

Markus Cordt, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Markus Cordt berät Arbeitnehmer, Führungskräfte, Geschäftsführer und Arbeitgeber sowie Betriebsräte und Personalräte im Arbeitsrecht.

Redaktion

Zuletzt aktualisiert

Erstanlage als Referenzartikel für das Inhaltsmodell.