Arbeitsrechtswissen

Freistellung im Arbeitsverhältnis: Vergütung, Urlaub und Folgen

Was Arbeitnehmer bei einer Freistellung zu Vergütung, Urlaub, Widerruflichkeit, Arbeitsmitteln und anderweitiger Beschäftigung beachten sollten.

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Eine Freistellung bedeutet, dass die Arbeitsleistung vorübergehend oder bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erbracht werden soll. Das Arbeitsverhältnis besteht währenddessen grundsätzlich fort.

Vergütung muss geklärt sein

Bei einer bezahlten Freistellung wird die vertragliche Vergütung grundsätzlich weitergezahlt. Variable Vergütung, Bonus, Provisionen und Sachleistungen können jedoch gesonderte Fragen aufwerfen.

Widerruflich oder unwiderruflich

Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber die Rückkehr an den Arbeitsplatz verlangen. Eine unwiderrufliche Freistellung soll dagegen grundsätzlich endgültig sein.

Urlaub wird nicht automatisch verbraucht

Urlaub wird durch eine Freistellung nicht ohne Weiteres erfüllt. Die Erklärung muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang Urlaub angerechnet werden soll.

Anderweitige Beschäftigung

Ob während der Freistellung eine neue Tätigkeit aufgenommen werden darf und ob anderweitiger Verdienst angerechnet wird, hängt von Vertrag, Erklärung und gesetzlicher Ausgangslage ab.

Arbeitsmittel und Kommunikation

Dienstwagen, Laptop, Mobiltelefon, Zugänge und sonstige Arbeitsmittel sollten klar geregelt werden. Auch interne und externe Kommunikation kann für die berufliche Reputation bedeutsam sein.

Praktische Checkliste zur Freistellung

Für die strukturierte Prüfung von Freistellungsart, Vergütung, Urlaub, Zeitguthaben, anderweitiger Beschäftigung und Arbeitsmitteln steht eine ergänzende Checkliste zur Verfügung.

Checkliste „Freistellung prüfen“ herunterladen

Freistellung als Teil einer Gesamtlösung

Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag sollte die Freistellung gemeinsam mit Beendigungsdatum, Abfindung, Urlaub, Bonus, Zeugnis und Wettbewerbsfragen bewertet werden.

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Über Markus Cordt

Markus Cordt, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Markus Cordt berät Arbeitnehmer, Führungskräfte, Geschäftsführer und Arbeitgeber sowie Betriebsräte und Personalräte im Arbeitsrecht.

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